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Allgemeine Geschäfts- und Verpackungsbedingungen der Fa. Hans Thümlein GmbH, Kronacher Straße 8a, 96369 Weißenbrunn

 

§ 1 Geltung

Diese Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verpackungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Angebot – Zahlung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§ 3 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§ 4 Verpflichtungen des Bestellers

Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier) sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung).

 

§ 5 Mängelhaftung

Ist Bestandteil unserer Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungszeitraum, gerechnet ab Verpackungsdatum, einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben.
Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach § 5.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung dies aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde. Er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – zu überzeugen.

 

§ 6 Gesamthaftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfache Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, haften wir im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssummen für unsere Haftpflichtversicherung betragen je Schadenereignis/Versicherungsfall 2.000.000 € für Personenschäden, 1.000.000 € für Sachschäden und innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 1.000.000 für Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Zweifache der vorgenannten Versicherungssummen. Die Haftung der Haftpflichtversicherung sowie unsere subsidiäre Haftung sind beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produktionshaftungsgesetztes und wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen oder im Todesfall bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
Soweit hier in diese Verpackungsbedingungen nicht anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

§ 7 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Coburg.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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